- Goethe in guter Gesellschaft -

Goethe-Gesellschaft Bonn e. V.

Satzung 


der 


Goethe-Gesellschaft Bonn e.V.,


Ortsvereinigung der Internationalen Goethe-Gesellschaft in Weimar



§  1

Name und Sitz


(1)     Die Gesellschaft trägt den Namen „Goethe-Gesellschaft Bonn e.V., Ortsvereinigung der Internationalen Goethe-Gesellschaft in Weimar“.


(2)     Der Sitz der Gesellschaft ist Bonn.


(3)     Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2

Zweck und Ziele


(1)     Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2)    Die Goethe-Gesellschaft Bonn ist eine literarische Gesellschaft, deren Ziel es ist, das Verständnis für das Werk und die Zeit Goethes und der Weimarer Klassik bei den Mitglieder und in einer breiten Öffentlichkeit zu fördern. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.


(3)    Der Zweck der Gesellschaft soll erreicht werden vor allem durch


¬    Vorträge

¬    Lesungen

¬    Exkursionen und

¬    sonstige Veranstaltungen

¬ Zusammenarbeit mit der „Internationalen Goethe-Gesellschaft und ihren Ortsvereinigungen“ sowie mit anderen wissenschaftlichen und kulturellen      Institutionen.


§ 3

Mittel der Gesellschaft


(1)    Die für die Gesellschaft erforderlichen Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und durch öffentliche Zuwendungen aufgebracht.


(2)    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


(3)    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die mit Aufgaben betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und vom Auftrag gedeckten Auslagen.


(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(5)    Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.


§ 4

Mitgliedschaft


(1)     Mitglied können alle Personen werden, die bereit sind, die Ziele der Gesellschaft zu unterstützen. Die Mitgliedschaft in der Bonner Goethe-Gesellschaft schließt die Mitgliedschaft bei der Internationalen Goethe-Gesellschaft in Weimar nicht ein.


(2)    Juristische Personen können ebenfalls Mitglied der Gesellschaft werden.


(3)    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.


(4)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Eine Austrittserklärung ist an die Adresse des Vorstands zu richten. Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden.


(5)     Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.


(6)     Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


§ 5

Mitgliedsbeiträge


(1)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages mit entsprechenden Staffelungen bzw. Ermäßigungen wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen; dieser Beitrag wird an die Bonner Goethe-Gesellschaft entrichtet.


(2)    Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01. Februar jedes Jahres fällig und auch dann für das ganze Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird.


(3)    Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


§ 6

Vorstand


(1)     Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, dem/r Schriftführer(in), dem/r Schatzmeister(in) und zwei weiteren Mitgliedern.


(2)    Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.


(3)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


(4)    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von § 26 BGB.


(5)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden geleitet werden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden.


(6)    Der Vorstand kann auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Mündlich oder telefonisch gefaßte Beschlüsse müssen schriftlich bestätigt werden.


(7)    Anpassungen der Satzung, die das Finanzamt oder das Registergericht verlangen sollten, kann der Vorstand vornehmen.


(8)    Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern (siehe §4 (4)). Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.


§ 7

Mitgliederversammlung


(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.


(2)    Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten und muß mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.


(3)    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


(4)     Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.


(5)    Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muß geheim abgestimmt werden.


(6)    Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


(7)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:


¬    Wahl des Vorstandes

¬    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

¬    Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes

¬    Entlastung des Vorstandes

¬    Beschlußfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan

¬    Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes gemäß § 6(8).

¬    Wahl zweier Rechnungsprüfer

¬    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

¬    Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die eine -Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigen.

¬    Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, die eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt.

Jedes Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Vertretene hat den Vertreter schriftlich zu bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht ist vor einer Abstimmung bei der Versammlungsleitung niederzulegen.


§ 8

Auflösung der Gesellschaft


(1)     Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

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